Hanseatischer-Anwaltsservice-Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander.

Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest.

Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).

Der Begriff Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für das Recht des staatlichen Handelns auf dem Gebiet des nichtverfassungsrechtlichen öffentlichen Rechts. Vereinfacht gesagt:

Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit der Ausführung der Gesetze und mit der tatsächlichen Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen. Grundsätzlich teilt man das Verwaltungsrecht in zwei Bereiche:

das allgemeine Verwaltungsrecht

das besondere Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht als eigenes Rechtsgebiet hat auch ein eigenes Prozessrecht: Verwaltungsprozessrecht

DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSRECHT :

regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren – unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet – anzutreffen sein und benötigt werden können.

Im einzelne betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht

1.) die Handlungsformen der Verwaltung namentlich:

— den Verwaltungsakt
— den Verwaltungsrealakt
— die Rechtsverordnung
— die Satzung
— den öffentlich-rechtlichen Vertrag

2.) das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen Verwaltungsverfahren) insbesondere:

— den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten
— die besonderen Verfahrensarten nämlich

—- das Planfeststellungsverfahren
—- das förmliche Verwaltungsverfahren

3.) die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung) insbesondere:

— das Zwangsgeld
— die Ersatzvornahme
— den unmittelbaren Zwang

4.) die Organisation der Verwaltung

DAS BESONDERE VERWALTUNGSRECHT:

ist das „spezielle das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen sie ergänzen oder auch modifizieren.

Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.

Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder ohne dass diese Aufstellung vollständig in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre .

Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:

1.) das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr

— das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
— das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen )
— das Versammlungsrecht das Ausländerrecht

2.) das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)

3.) das Raumordnungs- Bau- und Fachplanungsrecht

— das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz ROG)
— das Städtebaurecht (das Baugesetzbuch – BauGB)

4.) das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht

— das Gewerberecht (die Gewerbeordnung – GewO)
— einschließlich des Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz – GastG)
— des Handwerksrechts (die Handwerksordnung – HandwO)
— das Beförderungsrecht (
— das Personenbeförderungsgesetz – PBefG
— das Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG
— das Allgemeine Eisenbahngesetz – AEG
— das Wasserstraßengesetz – WaStrG )
— das Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)
— das Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz – TKG)

5.) das Umweltrecht insbesondere

— das Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
— das Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)
— das Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz – WHG – und die Landeswassergesetze)
— das Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)

6.) das Schul- und Hochschulrecht

7.) das öffentliche Dienstrecht

— das Beamtenrecht
— das Wehr- und Zivildienstrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist – abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen – sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetze geregelt.

Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen während das Umweltrecht das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.

Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit . Es ist in der Verwaltungosgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.