Hanseatischer-Anwaltsservice-Sozialrecht

Sozialrecht

Das Sozialrecht

„Sozialrecht“ ist nicht „soziales Recht“. Das Recht für ein soziales Miteinander zu regeln, ist Gegenstand unserer gesamten Rechtsordnung. Mietrecht oder Verbraucherschutz, die Rechte der Arbeitnehmer, die sozialen Rechte im Steuerrecht (z.B. das Existenzminimum) sind soziale Rechte, aber kein Sozialrecht.

Sozialrecht hat dagegen die „soziale Sicherheit“ anzustreben und zu verwirklichen. Soziale Sicherheit des Einzelnen in allen Existenzfragen des Lebens, also etwa von den staatlichen Zuwendungen in der Schwangerschaft über Leistungen bei Unfällen, Krankheit oder Pflege, dem „Risiko der Langlebigkeit“ (Rente) bis hin zu den Leistungen im Todesfall.

Die soziale Sicherheit ist in Deutschland eng mit den Bismarck’schen Reformen verknüpft; Sozialrecht ist daher vor allem Sozialversicherungsrecht. Die zwischenzeitlich 5 Säulen umfassende Sozialversicherung, nämlich die Kranken- (SGB V), die Renten- (SGB VI), die Unfall- (SGB VII), die Arbeitslosen- (SGB III) und die Pflegeversicherung (SGB XI) bilden diesen Kernbereich des klassischen Sozialrechts ab.

Daneben stehen als Leistungen die Grundsicherung (SGB II), die Sozialhilfe (SGB XII), die Leistungen für Menschen mit Behinderung (SGB IX), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), aber auch die außerhalb der Bücher des Sozialgesetzbuches stehenden Regelungen wie das Opferentschädigungsgesetz (OESG), die Mutterschutzregelungen, die Bundesausbildungsförderung, das Wohngeld, das Kindergeld, und viele weitere Regelungen.

Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1970er Jahren verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der „sozialen Sicherung“, der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist.

Sozialrecht ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit geprägt von einem über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.

System des Sozialrechts

– Sozialversicherung und Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung, Renten-, Kranken-,Pflege-, Unfall-Versicherung),

– soziale Entschädigung bzw. Versorgungsverwaltung (z. B. Schwerbehindertenrecht, Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigung, unechte Unfallversicherung, Ausgleich von Impfschäden),

– soziale Förderung (Familienleistungsausgleich, Ausbildung- und Arbeitsforderung, Rehabilitation)

– Soziale Hilfen bzw. Grundsicherung (Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Jugendhilfe, Unterhaltvorschuss, Kriegsopferfürsorge).

Das Sozialrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, d.h. es ist von einem über- / Unterordnungsverhältnis geprägt.

Der Antragsteller / Leistungsempfänger steht der öffentlichen Verwaltung (Behörde) gegenüber. Das Sozialrecht im formellen Sinne wird auch als Recht des Sozialgesetzbuchs bezeichnet.

Im rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch sind drei unterschiedliche Verwendungsweisen des Begriffes zu finden: die durch den sozialen Gedanken- Schutz der Schwächeren- geprägten Teile des Rechts, ein drittes Teilgebiet der Rechts neben Privat- und öffentlichen Recht oder ein eigenes Rechtsgebiet, das die Sozialleistungen zum Gegenstand hat.

Beispiele für Sozialrecht gibt es aus vielen Rechtsgebieten:

-„soziale Zivilrecht“

– Schuldner-, Mieter-, oder Verbraucherschutz

– „soziale Privatrecht“

– das dem Schutz der Arbeitnehmer verpflichtete Arbeitsrecht

– „soziale Strafrecht“

– ein der Resozialisierung von Straftätern verpflichtetes Strafrecht und die Bemessung der Geldstrafe nach Tagessätzen

– „soziale Steuerrecht“

– die Freistellung der Geringverdiener von der Einkommensteuer, und sonstige Güter sowie der mit steigendem Einkommen relativ wie absolut wachsenden, progressiven Einkommensteuertarif.

-“ soziale Prozessrecht“

– Prozesskosten- und Beratungshilfe, Unpfändbarkeitsanordnungen für lebensnotwendige Sachen und die der Existenzsicherung dienenden Forderungen.