Hanseatischer-Anwaltsservice-Umgangsrecht

Umgangsrecht

Was regelt das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht regelt den Anspruch auf Umgang – sowohl den Umgang Ihres minderjährigen Kindes mit Eltern, Stiefeltern und Dritten, als auch andersherum. Auch wenn Sie als Elternteil kein Sorgerecht haben, steht Ihnen ein Umgangsrecht zu.

Das Umgangsrecht gibt Ihnen in erster Linie die Befugnis, Ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehören neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt Ihres Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung sollen die gewachsenen, familiären Beziehungen Ihres Kindes soweit wie möglich erhalten bleiben.

Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist von besonderer Bedeutung für die Entwicklung Ihres Kindes. Umgang mit dem Kind zu haben, ist auch ein Teil der elterlichen Aufgaben.

Wer hat ein Umgangsrecht?

Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann Sie deshalb auch zum Umgang mit Ihrem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.

Ein Recht auf Umgang haben außerdem:

  • die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat).

Anderen Personen steht normalerweise kein eigenes Umgangsrecht zu. Dem Wohl Ihres Kindes kann aber auch der Umgang mit anderen Personen dienen, zu denen es Bindungen hat. Die Eltern müssen den Umgang mit diesen Personen deshalb ermöglichen und fördern.

Als Elternteil oder enge Bezugsperson, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen, haben Sie einen Anspruch darauf, sich zur Ausübung des Umgangsrechts vom Jugendamt beraten und unterstützen zu lassen.

Weitere Informationen zum Umgangsrecht erhalten Sie beim Bundesjustizministerium.

Was passiert,wenn man gegen das Umgangsrecht verstößt ?

Verstoßen Sie gegen bestehende Umgangsentscheidungen, kann das betreuende Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können auch im Nachhinein noch durchgesetzt werden. Wenn Sie beispielsweise dem anderen Elternteil den Umgang mit Ihrem Kind verwehren, kann es auch dann zu einer Geldstrafe kommen, wenn der Zeitpunkt für den Umgang, etwa das Wochenende oder die Feiertage, schon vorüber ist.

Rechtsgrundlage zum Umgangsrecht

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts: § 18 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)